Honorarvereinbarung und Abrechnungsmöglichkeiten:
Honorar ist der Preis für Dienstleistungen der sogenannten „Freien Berufe“; dazu gehört auch der Rechtsanwaltsberuf. Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars ist vom Gesetzgeber durch den Rechtsanwaltstarif (RAT) und vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) geregelt. Eine davon abweichende vertragliche Regelung ist möglich. Ich biete Ihnen folgende Abrechnungsmöglichkeiten an:
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Meine anwaltlichen Leistungen werden nach dem RAT und/oder den AHK abgerechnet. Die Höhe des Honorars ist von der Höhe des vereinbarten Interesses abhängig. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande und werden trotzdem Rechtsanwaltsleistungen erbracht, berechnet sich das Honorar nach dem RAT und/oder den AHK.
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Es wird ein Honorar für eine Zeiteinheit (Arbeitsstunde bzw eine kleinere Zeiteinheit) vereinbart. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu ausgesprochen, dass bei Honorarvereinbarungen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern diese in die Lage versetzt werden müssen, die vermutlich auflaufenden Kosten möglichst präzise einzuschätzen. Es müssen daher die Faktoren erklärt werden, die sich auf die auflaufenden Kosten auswirken können. Das Honorar muss einerseits vorhersehbar und andererseits nachprüfbar sein. Bei Stundensatzvereinbarungen ist anzugeben, welcher Stundenaufwand mindestens erforderlich ist. Alternativ stellt der EuGH die Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung oder zumindest zur regelmäßigen Übermittlung von Aufstellungen vor.
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Wenn mein Leistungsaufwand abschätzbar ist (zB bei Standardverträgen) kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
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Eine solche Honorarabrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie über eine aufrechte Rechtschutzversicherung verfügen. In diesem Falle nehme ich die Abrechnung gegenüber dem Versicherer vor. Vereinbart werden muss, wie mit einem allenfalls bestehenden Selbstbehalt des Versicherers umzugehen ist.
Eine exakte Abrechnung ist erst bei Beendigung des Mandates möglich. Im Sinne einer übersichtlichen und planbaren Honorargestaltung – im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – mache ich von der Möglichkeit von Honorarvorschüssen und/oder Zwischenabrechnungen Gebrauch. Kommt es zu einer Ersatzleistung des Gegners, wird Ihnen das vorab bezahlte Honorar in entsprechender Höhe zurück erstattet.