Werner Mecenovic Werner Mecenovic

Konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter

Zwischen der Vermieterin und der Klägerin, ein Versicherer, besteht eine Leitungswasserschadenversicherung, die keinen Regressverzicht der Klägerin zu Gunsten der Mieter der Vermieterin enthält. Auf dem österreichischen Versicherungsmarkt gibt es Versicherungsverträge, die einen Regressverzicht für leichte Fahrlässigkeit vorsehen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vermieterin bei Vertragsabschluss mit der Klägerin auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen worden ist. In der Versicherungspolizze ist unter anderem festgehalten, dass die angeführten Gebäude (Büro-, Geschäfts- und Gastronomiebetrieb, Wohnungen) samt An- und Zubauten zum Neubauwert versichert gelten.

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Schenkung einer Immobilie ohne wirkliche Übergabe

Der OGH hat jüngst wieder zur Frage, ob ein Haus ohne Notariatsakt rechtsgültig geschenkt worden ist, Stellung genommen: Eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstands bedarf zu ihrer Gültigkeit der Notariatsaktsform.

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