Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
Geheimer Mangel
Ist es Ihnen auch schon so ergangen? Als Käuferin bzw. Käufer einer neuwertigen Wohnung bemerken Sie erst nach der Übergabe Baumängel, die bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen sind.
Haftungsausschluss
Der Verkäufer steht auf dem Standpunkt, dass seine Haftung vertraglich ausgeschlossen ist und beruft sich auf folgende Klausel:
Die Käufer haben den Vertragsgegenstand vor Vertragsunterfertigung eingehend besichtigt und kennen daher dessen Art, Lage und äußere Beschaffenheit. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt im bestehenden tatsächlichen Zustand desselben, ohne Haftung des Verkäufers für einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand des Objektes oder eine sonstige bestimmte tatsächliche Eigenschaft oder Beschaffenheit der Liegenschaft.
Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet in diesem Fall käuferfreundlich:
Der Verkäufer einer Wohnung haftet für „geheime" Baumängel auch dann, wenn der Kaufvertrag die Gewährleistung zwar ausschließt, aber gleichzeitig den Hinweis enthält, dass die Käuferin bzw der Käufer die Wohnung besichtigt hat und deren Zustand kennt.
Den Volltext können Sie hier abrufen: RIS
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