Verbales Zahlungsangebot als wirkliche Einlösung eines Vorkaufsrechtes

Lesebrille auf Vertragsunterlagen. Dr. Werner Mecenovic

Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, eine Sache meist eine Liegenschaft, zu kaufen, wenn ein anderer, der sogenannte Drittkäufer, ein verbindliches Kaufangebot für die Sache stellt. Um das Vorkaufsrecht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist - wenn nicht anders vereinbart - von 30 Tagen rechtsgültig auszuüben, muss der Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis wirklich einlösen (§ 1075 ABGB). Ansonsten erlischt das Vorkaufsrecht.

Wirkliche Einlösung

Für die „wirkliche Einlösung“ genügt es nicht, bloß fristgerecht zu erklären, das Vorkaufsrecht aus zu üben. Der Vorkaufsberechtigte muss vielmehr innerhalb der Einlösungsfrist auch den Kaufpreis so bezahlen, wie ihn der Drittkäufer bezahlen müsste, oder zumindest ein möglichst reales Zahlungsangebot abgeben. Die „wirkliche Einlösung“ bezweckt, den Vorkaufsverpflichteten zu schützen. Dieser soll letztlich nicht ohne Käufer oder Gegenleistung dastehen.

Wer eine Bankgarantie übermittelt, stellt ebenso ein reales Zahlungsangebot, wie wenn er den Kaufpreis bei seinem Rechtsanwalt treuhändig erlegt, selbst wenn der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer eine Treuhandabwicklung nicht vorsieht. Für ein reales Zahlungsanbot ist es hingegen nicht ausreichend, wenn der Vorkaufsberechtigte bloß einen Kreditvertrag über einen den Kaufpreis übersteigenden Betrag abschließt oder eine Bank bescheinigt, dass der Vorkaufsberechtigte zahlungsfähig ist.

Verbales Zahlungsangebot

Nur in Ausnahmefällen kann es zur „wirklichen Einlösung“ auch ausreichen, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung verbal (mündlich) anbietet; so etwa, wenn der Vorkaufsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Zahlung anzubieten und etwa den Treuhänder des Drittkäufers ersucht, dass er sich bereit erklärt, den Kaufpreis vom Vorkaufsberechtigten entgegen zu nehmen bzw dass dieser eine Kontonummer bekannt gibt.

Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinn des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

Den Volltext können Sie hier abrufen: RIS

Wenn Sie Fragen zum heiklen Thema „wirkliche Einlösung“ eines Vorkaufsrechtes haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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