Liegenschaftsveräußerung durch Teilungsklage

Verschneite Liegenschaft aus der Vogelperspektive.  Rechtsanwalt Dr. Werner Mecenovic

Sie sind Miteigentümer einer Liegenschaft, das heißt, Ihnen gehört ein Grundstück zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), und wollen das Grundstück verkaufen?

Weigert sich auch nur ein Miteigentümer, das Grundstück zu verkaufen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit entweder nur ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen oder den oder die sich weigernden Miteigentümer auf Teilung der Liegenschaft zu klagen. Fast immer bringt der Verkauf der gesamten Liegenschaft einen weitaus höheren (anteiligen) Erlös als der bloße Verkauf des Miteigentumsanteiles.

Naturalteilung versus Zivilteilung

Das Gesetz kennt zwei Arten einer gerichtlichen Teilung, nämlich die Naturalteilung und die Zivilteilung. Im Fall der Naturalteilung wird entweder das Grundstück - wie eine Torte - in so viele Stücke geteilt, wie Miteigentümer vorhanden sind oder - wenn das Grundstück bebaut ist – daran Wohnungseigentum begründet. Nur wenn die Naturalteilung nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt es zur Zivilteilung. Mit einer Naturalteilungsklage begehrt der Kläger gerichtlich, dass entweder aus jedem Miteigentümer ein Alleineigentümer eines bestimmten Grundstücksteiles wird oder an der Gesamtliegenschaft eine besondere Art des Miteigentums, nämlich Wohnungseigentum entsteht. Mit einer Zivilteilungsklage begehrt der Kläger gerichtlich, dass die Miteigentumsgemeinschaft durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft aufgehoben wird. Kommt es zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft, steht an deren Ende die Verteilung des Erlöses (des sogenannten Meistbotes) unter den Miteigentümern.

Unmöglichkeit der Naturalteilung

Eine Naturalteilung ist insbesondere dann unmöglich, wenn nicht jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert erhält.

Untunlichkeit der Naturalteilung

Eine Naturalteilung ist insbesondere dann untunlich, wenn die geteilte Liegenschaft im Vergleich zur ungeteilten Sache beträchtlich an Wert verliert. Auch unverhältnismäßig hohe Teilungskosten, vor allem für notwendige Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. Der OGH betont dabei, dass dies immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann.

Wenn Sie Fragen zum heiklen Thema “Liegenschaftsveräußerung durch Teilungsklage” haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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