Schadenersatz im Vergaberecht

Eine Bronzefigure der Justitia vor einem neutralen Hintergrund. Rechtsanwalt Dr. Werner Mecenovic

Das Problem

Sie haben sich als Bewerber oder Bieter an einem Vergabeverfahren beteiligt, sind nicht zum Zug gekommen und wollen dafür Schadenersatz? Der Weg dorthin ist “dornig”.

Schadenersatzansprüche bestehen nur dann, wenn der Schaden nicht durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahren oder die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hätte vermieden werden können. Es wird Ihnen somit zugemutet, ein Verfahren zu führen, in dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die der Zuschlagserteilung vorhergeht, die Zuschlagsentscheidung, bekämpft wird. Sie müssen also primär um den öffentlichen Auftrag selbst kämpfen.

Eine Schadenersatzklage ist weiters nur dann zulässig, wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde, das zuständige Verwaltungsgericht, zuvor festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen geltendes Vergaberecht vorliegt. Sie müssen im Fall der Zuschlagsentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers daher primär ein Nachprüfungsverfahren führen und die Zuschlagsentscheidung bekämpfen. Unterliegen Sie vor dem Verwaltungsgericht, müssen Sie Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Erst wenn Sie vor einem der beiden Gerichtshöfe obsiegen, kann im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltunsgericht der Verstoß gegen geltendes Vergaberecht festgestellt werden.

Ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers ist nicht erforderlich, wie der EUGH (InfoCuria) und ihm folgend der OGH (RIS) aufgrund eines von mir eingeleiteten Schadenersatzverfahrens festgestellt haben. Es genügt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen geltendes Vergaberecht.

Ersatzfähige Schäden

Welche Schäden können geltend gemacht werden? Das Gesetz nennt die Kosten der Angebotserstellung, die Teilnahmekosten am Vergabeverfahren (dazu RIS) und das Erfüllungsinteresse. Erfüllungsinteresse heißt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte er den öffentlichen Auftrag erhalten (zB Ersatz der Geschäftsgemeinkosten und des kalkulierten Geschäftsgewinnes).

Spannend ist, ob der EuGH eine weitere Schadenskategorie schafft, nämlich die entgangene Chance (loss of opportunity), wenn ein Bieter so früh aus einem Vergabeverfahren ausgeschieden wird, sodass er nicht beweisen kann, dass er den öffentlichen Auftrag erhalten hätte. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens INGSTEEL C-547/22 (EUR-Lex), voraussichtlich am 7. 12. 2023, darf mit Spannung erwartet werden.

Wenn Sie Fragen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei einer fehlerhaften öffentlichen Auftragsvergabe haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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