Direkthaftung des Subunternehmers
Das Problem
Über das Vermögen des Bauträgers einer Wohnhausanlage wird das Konkursverfahren eröffnet. Die Wohnungen sind übergeben. Das Dach ist undicht, weil der vom Bauträger beauftragte Dachdecker mangelhaft gearbeitet hat. Dieser erfreut sich wirtschaftlich bester Gesundheit.
Es bietet sich daher auf den ersten Blick an, sich nicht an den Bauträger, sondern an den Dachdecker zu halten. Aber, Achtung: Der OGH (RIS) hat bereits 2011 folgendes ausgesprochen: Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, so kann er sich nicht auf eine vertragliche Haftung des Gehilfen (aus dem Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen zu Gunsten des Geschädigten) stützen. Der Umstand, dass der Geschäftsherr insolvent sei, gehöre zum wirtschaftlichen Risiko des Geschädigten.
Die Lösung
Die Lösung des Problem besteht darin, sich die Ansprüche des Geschäftsherrn (des Bauträgers) gegenüber dem Gehilfen (dem Subunternehmer bzw Dachdecker) vertraglich durch Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter abtreten zu lassen. In dem Abtretungsvertrag sollte auch die Abtretung der Ansprüche der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart werden, um einheitlich gegen den Subunternehmer vorgehen zu können
Wenn Sie Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Subunternehmern bei Insolvenz Ihres unmittelbaren Vertragspartners haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.