Werbung mit “ABNEHMEN IM LIEGEN”
Das Landgericht Berlin hat am 18.7. 2023 eine auch für den österreichischen Markt hochbrisante Entscheidung (102 O 129/22 hier abrufbar) zur Werbung mit dem Slogan “Abnehmen im Liegen” getroffen:
1. Bei der Werbung für eine Körperbehandlung mit Ultraschall zur Reduzierung des Fettgewebes mittels einer "Abnehmliege" handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung.
2. Die zum Nachweis der beworbenen Wirkungsaussage (“Abnehmen im Liegen”) vorgelegten wissenschaftlichen Studien sind irreführend, wenn sie sich nicht mit einer messbaren Gewichtsreduktion befassen und darüber hinaus nicht unerhebliche Mängel aufweisen, insbesondere darin nähere Informationen zum Studiendesign, zur Auswahl der Probanden, deren Verhalten während der Dauer der Untersuchungen und die wissenschaftliche Validität der Feststellung der Ergebnisse fehlen.
3. Wenn für die von der Beklagten angebotene Ultraschall-Behandlung bestimmte Wirkungsaussagen gemacht werden, dann muss auch das hierfür angewandte Gerät (“Mya pro”) in der Lage sein, gerade diese Wirkungen herbeizuführen. Dabei kann grundsätzlich auch nur anhand des jeweils konkret verwendeten Gerätes überprüft werden, ob dieses tatsächlich in der Lage ist, den angepriesenen Effekt zu erzielen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann, ob es möglicherweise irgendein Gerät gibt, welches mittels Ultraschalls und/oder zusätzlichen Reizen (EMS) die von der Beklagten in ihrer Werbung dargestellten Wirkungen erzielen kann.
Das Landgericht Berlin hat - vereinfacht gesprochen - die mit ihrem Werbeslogan namensgleiche Beklagte dazu verurteilt, sämtliche aktuell im Internet auffindbaren Werbeaussagen zu “Abnehmen im Liegen” zu unterlassen.
Wenn Sie als selbständiger Lizenznehmer bzw Vertriebspartner von “Abnehmen im Liegen” Fragen zu möglichen Konsequenzen dieser Entscheidung nach österreichischem Recht haben, können Sie mich gerne telefonisch unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.