Wirkt “ABNEHMEN IM LIEGEN”? Fact or fake?

Ausgehend von der Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 18.7. 2023 (102 O 129/22 hier abrufbar) stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie “Abnehmen im Liegen” wirkt.

In einem Werbevideo von “Abnehmen im Liegen” werden anhand einer Tomate, die offenkundig eine Fettzelle symbolisieren soll, 4 Schritte beschrieben:

1. Fettzelle wird geöffnet
2. Fettzelle wird geleert
3. Fettzelle wird verkleinert
4. Giftstoffe werden abtransportiert.

Das alles soll unter ausschließlichem Einsatz eines Gerätes mit der Bezeichnung Mya pro erfolgen.

Mir liegt ein Schreiben der Cesare Quaranta s.r.l. aus Turin vom 25.09. 2023 vor, in dem diese erklärt, Hersteller des von der Firma Abnehmen im Liegen GmbH erworbenen Gerätes mit der Bezeichnung Mya E + Typ MY PRO 5.0 zu sein und dass dieses Elektrogerät für die Durchführung von Behandlungen an der Körperoberfläche bestimmt ist, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, das ästhetische Erscheinungsbild durch die Abschwächung von Hautunreinheiten durch neuromuskuläre Elektrostimulation und nicht fokussierten Hochfrequenz-Ultraschall zu verbessern.

Und was hat das überhaupt mit Abnehmen zu tun?

Ich weiß es nicht! Aus dem Urteil des Landgerichtes Berlin ergibt sich, dass auch es die Wissenschaft mangels Vorlage entsprechender Studien zur Wirksamkeit von Mya pro nicht wissen dürfte. “Abnehmen im Liegen” gibt vor, es zu wissen und sagt, dass es wirkt. Nur, das ist kein relevantes Wissen.

Wenn ich abnehmen will, geht es mir um den Verlust von Körpergewicht und nicht um die Beseitigung von Hautunreinheiten!!!

Wer auf die wissenschaftlich nachgewiesene (!!!) Wirksamkeit von “Abnehmen im Liegen” vertraut und im Vertrauen darauf einen Lizenzvertrag abschließt, obwohl keine entsprechenden wissenschaftlichen Nachweise vorliegen, kann diesen Vertrag unter Geltendmachung von Arglist (oder eines Irrtums) gerichtlich anfechten. Arglist, auch vorsätzliche Täuschung oder zivilrechtlicher Betrug genannt, kann innerhalb von 30 Jahren, Irrtum nur innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Die entsprechende Klage umfasst die Rückstellung der Leistungen, als insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises für das Gerät Mya pro und der Lizenzgebühren. In der Klage können auch Schadenersatzansprüche, etwa wegen eines eventuell ausgebliebenen Geschäftserfolges geltend gemacht werden.

Wenn Sie als selbständiger Lizenznehmer von “Abnehmen im Liegen” Fragen zur Anfechtbarkeit Ihrer konkreten Lizenzvereinbarung, allfälligen Rückzahlungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen haben, können Sie mich gerne telefonisch unter +43 316 848684 oder per Email unter recht@mecenovic.at kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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Verbot der Werbung mit “ABNEHMEN IM LIEGEN” auch in Österreich? Unwirksamkeit der Lizenzvereinbarung?