Immobilienkäufe werden günstiger

Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr

Mit dem Kauf einer Liegenschaft fällt im Zusammenhang mit der Eigentumseintragung in das Grundbuch die sogenannte Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % der Bemessungsgrundlage (meist der Kaufpreis) an. Um den Erwerb von Liegenschaften zugänglicher zu machen, entfällt diese Eintragungsgebühr ab 01.04.2024 (vorerst temporär für zwei Jahre) unter gewissen Voraussetzungen (§ 25a GGG).

Dringendes Wohnbedürfnis

Hauptmerkmal dieser Befreiung ist das dringende Wohnbedürfnis des zukünftigen Eigentümers. Es muss also ein Hauptwohnsitz am gekauften Objekt begründet werden. Das Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden; wird es vorher verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nacherhoben.

Maximale Bemessungsgrundlage EUR 500.000,00

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.00,00. Für jenen Teil, der über diesen Betrag hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Ab EUR 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung mehr.

Eine ähnliche Regelung gilt auch für Eintragungen von Pfandrechte, welche zum Kauf des Eigenheims oder zur Sanierung bzw. Errichtung des Eigenheims aufgenommen wurden.

Damit wird ein wesentlicher Schritt gesetzt, die Anschaffung eines Eigenheims leistbarer zu machen. Natürlich gibt es noch einige weitere Voraussetzungen, welche es zu beachten gilt. Wenn Sie am Kauf einer Immobilie interessiert sind und weitere Fragen bezüglich einer allfälligen Befreiung der Eintragungsgebühr haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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“ABNEHMEN IM LIEGEN” - Erste Klage eingereicht

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Wirkt “ABNEHMEN IM LIEGEN”? Fact or fake?