Haftung des Halters einer Forststraße bei Mountainbikeunfällen
Sachverhalt
Die Klägerin kam als Radfahrerin auf einer im Zuge der von der beklagten Bringungsgenossenschaft errichteten Forststraße befindlichen Brücke zu Sturz und verletzte sich schwer.
Die auf dieser Forststraße verlaufende und von der Klägerin am Unfalltag benützte Mountainbike-Strecke wurde vom Nebenintervenienten, einem Tourismusverband, ausgeschildert. Dem lag eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten zugrunde, die insbesondere folgenden Inhalt hat:
“Aus Fremdenverkehrszwecken werden in verstärktem Maße auch die Bereiche der Außenwege für Radfahrzwecke genutzt. Um diese Nutzung auch auf eine rechtliche und beiderseitige einvernehmliche Basis zu stellen, soll dieses Übereinkommen abgeschlossen werden. […]
Dem [Nebenintervenienten] obliegt auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter und den Grundeigentümern die Aufstellung, Erhaltung bzw Erneuerung sowohl der Tafeln am Beginn und am Ende der freigegebenen Wege und Straßen als auch der Markierungstafeln bei allen einmündenden Seitenstraßen und Tafeln vor allfälligen Gefahrenstellen. Am Beginn und am Ende der Straße sind somit Fahrverbotstafeln gemäß der StVO sowie der forstlichen Kennzeichnungsverordnung mit folgendem Zusatz aufzustellen: „Ausgenommen Radfahrer gemäß Übereinkommen mit dem [Beklagten] in den Monaten Mai bis Oktober in der Zeit von 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang auf eigene Gefahr.“ […]
Die sich aus der Benützung der Weganlage durch Radfahrer ergebende Haftung des Wegehalters und des jeweiligen Grundeigentümers der angrenzenden Flächen wird zur Gänze vom [Nebenintervenienten] übernommen. Der [Nebenintervenient] wird auf seine Kosten sogleich nach Vertragsabschluss für den zum Befahren freigegebenen Weg eine Wegehaftpflichtversicherung, ferner eine Betriebshaftpflichtversicherung für die an den freigegebenen Weg angrenzenden Waldflächen, aus denen eine Gefährdung für den Radfahrer entstehen kann, abschließen. Darüber hinaus schließt der [Nebenintervenient] eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des Straßenerhalters ab.
Der [Nebenintervenient] übernimmt gegenüber den fahrberechtigten Radfahrern die Funktion eines Halters im Sinne des § 1319a ABGB und ist verpflichtet, die Straße, jedoch nur für Radfahrzwecke, im Sinne dieser Bestimmungen in Stand zu setzen und in Stand zu halten. Er wird die Wegbenützungsberechtigten und deren Dienstnehmer in Ausübung des Dienstes gegen alle Ansprüche der Radfahrer und Dritter im Zusammenhang mit dem Radfahren schadlos halten. [...]
Der Straßenerhalter und die jeweiligen Waldeigentümer und ihre Bediensteten haften, soweit sie die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht als Wegehalter im Sinne zivil-, forst- und straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, nicht für die gefahrlose Beschaffenheit und für die stete Benutzbarkeit der zur Benützung mit Fahrrädern überlassenen Weganlagen und Forststraßen. […]
Die Wege und Straßen werden vom Straßenerhalter und den jeweiligen Grundeigentümern nur insoweit erhalten, als dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Der Straßenerhalter und die jeweiligen Grundeigentümer gestatten ferner die Erhaltung der Straßen für Radfahrzwecke durch den [Nebenintervenienten].”
Entsprechend dieser Vereinbarung ist am Beginn der Forststraße eine Hinweistafel mit den Benützungsbedingungen für die Mountainbike-Strecke angebracht. Die Instandhaltungsarbeiten, die notwendig sind, damit die Mountainbike-Strecke mit Fahrrädern befahren werden kann, führt der Nebenintervenient durch. Dieser ist auch für Absicherungen für Radfahrer zuständig. Die Instandhaltung für die landwirtschaftliche Nutzung nimmt die Beklagte vor.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Wegehalterin Schadenersatz sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagte wendet insbesondere mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei zwar grundsätzlich Halterin des Weges bzw der Brücke, von der die Klägerin gestürzt sei, allerdings habe der Nebenintervenient die Haftung für Radunfälle übernommen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der Weg überhaupt für Radfahrer freigegeben worden. Aufgrund dieser Vereinbarung treffe auch den Nebenintervenienten die Pflicht, den Weg für Radfahrer in Stand zu halten.
Rechtliche Beurteilung des OGH (RIS)
Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und bzw oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand . Die Mithaltereigenschaft wird jedenfalls durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung begründet. Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB gilt insbesondere auch für Mountainbike-Strecken.
Die Beklagte wurde infolge Errichtung der Forststraße zweifellos zu deren Halterin. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hat sie ihre Haltereigenschaft auch nicht durch die Vereinbarung mit dem Nebenintervenienten verloren. Vielmehr wurde dieser damit (bloß) Mithalter. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte selbst weiterhin auch für die Instandhaltung der Forststraße – wenn auch nur in jenem Ausmaß, das für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist – verantwortlich ist und dieser Verpflichtung nach den Feststellungen auch nachkommt. Dass die Unfallursache ausschließlich im vertraglichen Verantwortungsbereich des Nebenintervenienten gelegen wäre, lässt sich dem Prozessvorbringen nicht entnehmen.
Wenn Sie Fragen zur Haftung bei Mountainbikeunfällen haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.