Konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter
Zwischen der Vermieterin und der Klägerin, ein Versicherer, besteht eine Leitungswasserschadenversicherung, die keinen Regressverzicht der Klägerin zu Gunsten der Mieter der Vermieterin enthält. Auf dem österreichischen Versicherungsmarkt gibt es Versicherungsverträge, die einen Regressverzicht für leichte Fahrlässigkeit vorsehen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vermieterin bei Vertragsabschluss mit der Klägerin auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen worden ist. In der Versicherungspolizze ist unter anderem festgehalten, dass die angeführten Gebäude (Büro-, Geschäfts- und Gastronomiebetrieb, Wohnungen) samt An- und Zubauten zum Neubauwert versichert gelten.
Haftung des Halters einer Forststraße bei Mountainbikeunfällen
Die Klägerin kam als Radfahrerin auf einer im Zuge der von der beklagten Bringungsgenossenschaft errichteten Forststraße befindlichen Brücke zu Sturz und verletzte sich schwer.
Unmittelbare und/oder unvermeidliche Schäden in der Eigenheimversicherung
In der Gebäudeversicherung sind nur Schäden durch die unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahren (Sturm, Feuer, Leitungswasser etc) und/oder als unvermeidliche Folge der versicherten Gefahren gedeckt.
Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit in der Eigenheimversicherung
Die Versicherungsnehmer verlassen am Morgen ihr Wohnhaus und vergessen die Terrassentür abzusperren. Am Abend bemerken sie, dass Einbrecher ihrem Haus einen ungebetenen Besuch abgestattet haben. Die Terassentür hat außen einen fixen Knauf und ist von innen versperrbar. Weil die Tür unversperrt ist, können die Täter die Tür „aushebeln“
Zur Herstellungs- bzw Lieferklausel (HLK) sowie zur Erfüllungs- und Erfüllungsersatzklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Die Allgemeine Haftpflichtversicherung ist die Versicherung des Vermögens eines Versicherungsnehmers gegen Schadenersatzverpflichtungen, die ihm wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Leitungswasserschäden in der Eigenheimversicherung
In der Eigenheimversicherung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schäden durch den Austritt von Leitungswasser gedeckt sind. Sind etwa auch Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus den undichten Fugen einer Dusche verursacht werden, gedeckt?