Leitungswasserschäden in der Eigenheimversicherung

Unscharfes Bild einer duschenden Person.  Rechtsanwalt Dr. Werner Mecenovic

In der Eigenheimversicherung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schäden durch den Austritt von Leitungswasser gedeckt sind. Sind etwa auch Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus den undichten Fugen einer Dusche verursacht werden, gedeckt?

In einem aktuellen Fall des OGH (RIS) hat der Versicherungsnehmer die Auffassung vertreten, dass die gesamte Dusche eine “angeschlossene Einrichtung” sei. Wenn Wasser durch die undichten Fugen einer Dusche in das Gebäude eindringe, sei es durch eine “angeschlossene Einrichtung” ausgetreten und der Schade am Gebäude sei gedeckt.

Der OGH hat dem Versicherer Recht gegeben: eine “angeschlossene Einrichtung” ist nur die Dusch- oder Brausetasse, nicht jedoch der gesamte Duschbereich, insbesondere nicht eine Fuge als Verbindung zur angrenzenden Wand.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit der genauen Prüfung Ihrer Versicherungsbedingungen im Schadensfall. Nicht alle Leitungswasserschäden sind automatisch gedeckt!

Wenn Sie Fragen zum Deckungsumfang Ihrer Eigenheimversicherung haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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Zur Herstellungs- bzw Lieferklausel (HLK) sowie zur Erfüllungs- und Erfüllungsersatzklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung

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