Unmittelbare und/oder unvermeidliche Schäden in der Eigenheimversicherung
In der Gebäudeversicherung sind nur Schäden durch die unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahren (Sturm, Feuer, Leitungswasser etc) und/oder als unvermeidliche Folge der versicherten Gefahren gedeckt.
Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit in der Eigenheimversicherung
Die Versicherungsnehmer verlassen am Morgen ihr Wohnhaus und vergessen die Terrassentür abzusperren. Am Abend bemerken sie, dass Einbrecher ihrem Haus einen ungebetenen Besuch abgestattet haben. Die Terassentür hat außen einen fixen Knauf und ist von innen versperrbar. Weil die Tür unversperrt ist, können die Täter die Tür „aushebeln“
Leitungswasserschäden in der Eigenheimversicherung
In der Eigenheimversicherung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schäden durch den Austritt von Leitungswasser gedeckt sind. Sind etwa auch Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus den undichten Fugen einer Dusche verursacht werden, gedeckt?