Unmittelbare und/oder unvermeidliche Schäden in der Eigenheimversicherung

Bildcollage einer Person auf einer weißen Matratze und weißer Bettwäsche auf einer Wasseroberfläche. Rechtsanwalt Dr. Werner Mecenovic

In der Gebäudeversicherung sind nur Schäden durch die unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahren (Sturm, Feuer, Leitungswasser etc) und/oder als unvermeidliche Folge der versicherten Gefahren gedeckt.

Unmittelbar ist die zeitlich letzte Ursache des Schadens.

Unvermeidlich soll laut OGH nicht unabwendbar heißen, sondern nach einigen Entscheidungen adäquat verursacht und nach einer Entscheidung zwangläufig, unabänderlich.

Das OLG Wien hat in der unveröffentlichten Entscheidung vom 23.8.2023, 3 R 77/23z die Aufassung vertreten, dass Setzungsrisse an einem Gebäude durch das jahrelange Austreten von Abwasser aus einem leck gewordenen Kanalstrang und die dadurch bewirkte Unterspülung des Untergrundes nicht zwangsläufig und unabänderlich entstehen. Das OLG Wien hat die Klagsforderung aufgrund meiner Berufung mangels Unvermeidlichkeit abgewiesen und wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des OGH die Revision an diesen zugelassen.

Über den endgültigen Verfahrensausgang werde ich gesondert berichten.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit der genauen Prüfung Ihrer Versicherungsbedingungen im Schadensfall. Nicht alle Leitungswasserschäden sind automatisch gedeckt!

Wenn Sie Fragen zum Deckungsumfang Ihrer Eigenheimversicherung haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit in der Eigenheimversicherung