Verjährung der Laesio enormis bei einer Option

Nahaufnahme von diversen Rechtsbüchern mit einer Lesebrille.  Rechtsanwalt Dr. Werner Mecenovic

Begriff Option

Sich eine Option offenhalten, wird umgangssprachlich mit zweigleisig fahren umschrieben. Rechtlich betrachtet ist eine Option ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen.

Sachverhalt

Der OGH hatte folgen Sachverhalt zu beurteilen. Die Streitteile waren von 1999 bis 2017 Lebensgefährten. Der Kläger errichtete auf einem Grundstück der beklagten Lebensgefährtin in den Jahren von 2008 bis Anfang 2010 eine Werkshalle. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile einen Optionsvertrag, der dem Kläger die Möglichkeit einräumte, das Grundstück um EUR 60.000 (wertgesichert) zu erwerben. Der Kläger übte 2018 sein Optionsrecht aus und begehrte das Eigentumsrecht am Grundstück gegen Bezahlung des vereinbarten Preises. Die beklagte Lebensgefährtin hielt dem ua entgegen, dass der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Wertes des Grunstückes betrage (Laesio enormis, § 934 ABGB).

Verstärkter Senat

Der OGH (RIS) sprach dazu mit verstärktem Senat aus, dass für die Prüfung des Wertverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem dem das Optionsrecht eingeräumt werde, maßgeblich sei. Die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Anfechtung des Hauptvertrages, der im Optionsvertrag in Aussicht genommen wird, wegen Laesio enormis laufe bereits mit Abschluss des Optionsvertrages (in diesem Fall: im Jahr 2009); die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch mache, habe auf Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Die Einrede der Laesio enormis sei daher verjährt.

Praxistipp

Als Optionsgeber sollten Sie sich auf Optionsfristen von mehr als drei Jahren nicht einlassen. Falls doch, sollten Sie vor Ablauf der Frist die Wertverhältnisse überprüfen und gegebenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Frist Klage erheben.

Als Optionsnehmer sollten Sie immer auf eine längere Optionsfrist als drei Jahre bestehen und die Option immer erst nach Ablauf von drei Jahren ausüben.

Wenn Sie Fragen zum Thema “Verjährung von Ansprüchen aus einer Option” haben, können Sie mich gerne unter +43 316 848684 kontaktieren. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Dr Werner Mecenovic
Ihr Rechtsanwalt in Graz

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